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EEG 2027: Speicher soll Teil des Steckersolargeräts werden

Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026: Der EEG-Entwurf 2027 nimmt Speicher hinter demselben Wechselrichter in die Definition des Steckersolargeräts auf. Was das für Balkonkraftwerke bedeutet – und was noch nicht gilt.

Wandmontierter Heimspeicher mit Wechselrichter an einer Installationswand

Stand: 3. September 2026. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf einer EEG-Novelle 2027 beschlossen. Darin steckt eine Änderung, auf die Speicher-Käufer lange gewartet haben: Ein Stromspeicher soll künftig Teil der gesetzlichen Definition des Steckersolargeräts sein – aber nur unter einer engen Bedingung.

Das ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Trotzdem lohnt sich der Blick jetzt: Die Formulierung entscheidet, welche Systeme einfacher werden – und welche außen vor bleiben.

Was der Entwurf konkret ändert

Heute steht im EEG sinngemäß: Ein Steckersolargerät besteht aus Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker. Ein Speicher kommt in dieser Definition nicht vor.

Der Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 ergänzt § 3 Nr. 43 EEG. Ein Steckersolargerät soll künftig bestehen aus:

  • einer oder mehreren Solaranlagen,
  • einem Wechselrichter,
  • einer Anschlussleitung,
  • einem Stecker zur Verbindung mit dem Hausstromkreis
  • und, sofern vorhanden, einem hinter demselben Wechselrichter betriebenen Stromspeicher.

Die Begründung des Gesetzentwurfs sagt dazu klar: Das bisherige Privileg des Steckersolargeräts soll sich auf einen Speicher hinter demselben Wechselrichter erstrecken. Die bekannten Leistungsgrenzen (2 kW Module, 800 VA Wechselrichter) gelten weiter für die Solaranlage – nicht zusätzlich für die Speicherkapazität.

Was das praktisch bedeuten würde

Wenn der Text so Gesetz wird, gelten die vereinfachten EEG-Regeln für Steckersolar künftig auch für integrierte Systeme wie eine Solarbank, bei der Akku und PV denselben Wechselrichter teilen. Dazu gehören typischerweise DC-gekoppelte All-in-one-Geräte.

Konkret würde das vor allem drei Dinge erleichtern:

  1. Vereinfachter Netzanschluss nach § 8 Abs. 5a EEG auch mit Speicher hinter demselben Wechselrichter
  2. Keine 50-Prozent-Kappung der Einspeisespitze, die der Entwurf für viele neue Dach-PV-Anlagen vorsieht – Steckersolargeräte bleiben davon ausgenommen
  3. Keine neue Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke – Überschüsse werden weiter unentgeltlich abgenommen. Daran ändert der Entwurf nichts

Für die Kaufentscheidung heißt das: Wer 2026 ein integriertes System kauft, kauft nicht ins Leere. Die Richtung der Gesetzgebung ist klar. Garantiert ist sie nicht.

Wer außen vor bleibt: AC-Steckerspeicher

Der Wortlaut ist eng. Erfasst ist nur ein Speicher, der hinter demselben Wechselrichter wie die Solarmodule läuft.

Nicht erfasst sind nach dieser Formulierung:

  • AC-Steckerspeicher mit eigenem Wechselrichter (zum Beispiel Geräte, die du zusätzlich in eine Steckdose steckst)
  • Reine Steckerbatterien ohne PV
  • Speicher, die parallel über einen zweiten Wechselrichter einspeisen

Genau diese Lücke kritisiert der Bundesverband Steckersolar: Viele in der Praxis verbreitete Nachrüst-Akkus wären dann weiterhin nicht denselben vereinfachten Regeln unterworfen. Ob Bundestag oder Bundesrat die Definition noch öffnen, ist offen.

Mehr zum technischen Unterschied der Systeme steht im Speicher-Ratgeber und im Speicher-Vergleich.

Was sich für dich 2026 nicht ändert

Drei Punkte, die oft durcheinandergeraten:

Die Produktnorm bleibt eine andere Baustelle. Die DIN VDE V 0126-95 gilt weiter nur für Steckersolargeräte ohne Speicher. Selbst wenn das EEG 2027 den Speicher in die gesetzliche Definition aufnimmt, macht das die Produktnorm nicht automatisch mit. Details dazu im Artikel DIN VDE V 0126-95.

Anmelden musst du weiter. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht, spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme. Ein Speicher ist zusätzlich als technische Einheit anzugeben.

Die 800-VA-Grenze bleibt. Auch nach dem Entwurf darf das Steckersolargerät insgesamt höchstens 800 VA Wechselrichterleistung hinter derselben Entnahmestelle haben. Ein Gerät, das sich auf 1.200 W freischalten lässt, fällt nicht in die vereinfachten Regeln – unabhängig davon, welche Leistung gerade in der App steht.

Zeitplan

SchrittStand
Referentenentwurf BMWEJuli 2026
Kabinettsbeschluss29. Juli 2026
Bundestag und Bundesratnoch offen
Geplantes Inkrafttreten1. Januar 2027 (Entwurf, nicht beschlossen)

Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind üblich. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald der Bundestag abgestimmt hat.

Was du jetzt tun solltest

Du brauchst kein Gerät aufzuschieben, nur weil 2027 im Kalender steht. Wer ohne Speicher kauft, liegt weiter im einfachen Standardfall des Solarpakets 1 – siehe Solarpaket 1 erklärt.

Wer mit Speicher kauft, sollte zwei Fragen stellen:

  1. Läuft der Akku hinter demselben Wechselrichter wie die Module? Dann zielt der Entwurf genau auf dieses System.
  2. Ist es ein AC-Nachrüstspeicher mit eigenem Wechselrichter? Dann ändert der Entwurf an der Rechtslage voraussichtlich wenig.

Die aktuelle Praxis – was heute erlaubt ist, was die VDE-Anschlussregeln verlangen und wann ein Elektriker nötig wird – steht im News-Artikel Balkonkraftwerk-Speicher 2026: Was heute gilt.

Kein Rechtsrat. Grundlage: Kabinettsentwurf EEG-Novelle vom 29. Juli 2026 (BMWE). Maßgeblich ist der später verkündete Gesetzestext.

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